Der Gesetzgeber sieht im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für eine Beratung (ein mündlicher oder schriftlicher Rat oder eine Auskunft), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, vor, dass zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Gebührenvereinbarung geschlossen werden soll.
Entsprechend der gesetzlichen Regelung bieten wir ein Erstberatungsgespräch für eine pauschale Vergütung von 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer an - bei einem Gegenstandswert von bis zu 100.000,00 € unabhängig von dem Gegenstandswert des Beratungsgegenstandes.
Dieses Angebot gilt allerdings nur für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, wenn also die Beratung nicht überwiegend einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Dieses Angebot bezieht sich auf eine erstmalige anwaltliche Beratung, die sich auf einen zeitlichen Aufwand von bis zu einer Stunde beschränkt, innerhalb dieses Zeitrahmens ist aber in der Regel eine entsprechende Beratungsleistung möglich.
Sollte ein über diesen zeitlichen Rahmen hinausgehender Beratungsbedarf bestehen, würde ein über diese Erstberatung hinausgehender Zeitaufwand nach einer zu treffenden Gebührenvereinbarung abgerechnet werden.
Das gilt beispielsweise dann, wenn für die Durchführung der Erstberatung umfangreiche Unterlagen vorbereitet und durchgearbeitet werden müssen, ebenso, wenn an dem Beratungsgespräch mehrere Personen teilnehmen und der Zeitrahmen aus diesem Grund überschritten wird.
Diese weitergehende Beratung bieten wir dann ebenfalls zu einem Stundensatz von 190,00 € an. Dabei rechnen wir je angefangener 15 Minuten mit einem anteiligen Betrag von 47,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer ab.
Sollte der Gegenstandswert der Beratung den Betrag von 100.000,00 € übersteigen, ist entsprechend der gesetzlichen Regelung eine Gebührenvereinbarung zu treffen, auch aufgrund der bestehenden Haftungsrisiken des Rechtsanwalts bieten wir in diesem Falle die Erstberatung zu einem Pauschalhonorar von 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer nicht an, sondern werden mit Ihnen im Einzelfall eine abweichende Gebührenvereinbarung treffen.