Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Christian Mühlhaus
Das Wettbewerbsrecht wird maßgeblich durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geprägt. Weitere wettbewerbsrechtliche Regelungen finden sich auch in der Preisangabenverordnung (PAngV), dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und sonstigen gesetzlichen Regelungen.
Das UWG regelt vornehmlich Rechtsbeziehungen zwischen Mitbewerbern, wobei die gesetzlichen Regelungen vielfach darauf abstellen, wie geschäftliche Handlungen eines Mitbewerbers das Verhalten von Verbrauchern beeinflusst.
In dieser Rechtsmaterie finden sich beispielsweise Auseinandersetzungen zwischen Onlineshops wegen unwirksamer/fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) fehlerhafter bzw. unvollständiger Widerrufsbelehrungen, Impressumsverstößen sowie Werbeäußerungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, da u.a. auch die Frage, ob ein Unternehmen Kunden (unverlangt) Werbe-E-Mails-übermitteln darf, Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen ist. Im Regelfall werden gerichtliche Verfahren beim zuständigen Landgericht geführt, da hier eine ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit begründet wird. Ausnahmen von dieser Regel können sich ergeben, wenn beispielsweise darüber gestritten wird, ob Vertragsstrafen verwirkt sind, sofern die Vertragsstrafe einen Betrag unterhalb der landgerichtlichen Zuständigkeitsgrenze von 5.000 € vorsieht.
Der Bereich des Wettbewerbsrechts wird dem Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes zugeordnet.
Die Auseinandersetzungen in wettbewerbsrechtlichen Verfahren beginnen zunächst (regelmäßig) vorgerichtlich mit dem Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Gegenstand der Abmahnung ist die Geltendmachung von Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, z.B. Regelungen des UWG, bei denen der Abmahnende den Abgemahnten auffordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb einer kurzen Frist abzugeben und Verstöße zu beseitigen. Regelmäßig wird dem Abgemahnten auch aufgegeben, die Kosten der Abmahnung (Abmahnkosten) zu erstatten. Sofern keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird, kann der Abmahner beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, die regelmäßig ohne mündliche Verhandlung in Form eines Beschlusses ergeht. Aufgrund des gerichtlichen Beschlusses ist das beanstandete Verhalten untersagt. Bei Verstößen sind gesetzliche Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis zu 250.000 € bzw. Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) vom Landgericht festzusetzen.
Eine einstweilige Verfügung stellt nur eine vorläufige Regelung dar, weshalb entweder eine (zusätzliche) Erhebung einer Hauptsacheklage anzuraten ist oder die nachträgliche Aufwertung der einstweiligen Verfügung durch Abgabe einer Abschlusserklärung. Dieser Abschlusserklärung geht regelmäßig ein Abschlussschreiben des Gläubigers, des ursprünglichen Abmahners, voraus, der den Schuldner, den früheren Abgemahnten, auffordert, die einstweilige Verfügung als endgültige und rechtsverbindliche Regelung anzuerkennen und auf bestimmte Rechtsbehelfe/Rechtsmittel zu verzichten. Wenn diese Abschlusserklärung abgegeben wird, bedarf es keiner Hauptsacheklage mehr.
Wir beraten Sie gerne in allen Fragen des Wettbewerbsrechts und verteidigen Sie gegen Abmahnungen, helfen Ihnen bei der Formulierung der (modifizierten) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, prüfen die Höhe und Berechtigung von Abmahnkosten und verteidigen Sie in gerichtlichen Verfahren.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch, wenn Sie wettbewerbswidrige Handlungen Ihrer Wettbewerber ahnden und Verhaltensweisen/Äußerungen/Werbeanpreisungen verbieten lassen wollen. Wir prüfen die Verstöße, formulieren die Abmahnung und eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und prüfen, ob Verstöße beseitigt wurden. Sollten strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgegeben worden sein, prüfen wir, ob Vertragsstrafen aufgrund fortgesetzter Verstöße verwirkt wurden. Wir vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich und stehen auch im Nachgang, z.B. durch Ahndung von Verstößen durch Geltendmachung von Vertragsstrafen oder Festsetzungsanträgen zur Verhängung von Ordnungsmitteln, zur Sicherung Ihrer Rechte zur Verfügung.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie uns diese über das nebenstehende Formular übermitteln. Wir prüfen die Abmahnung und setzen uns mit Ihnen in Verbindung.