Rechtsanwalt Christian Mühlhaus
Der Bereich des Urheberrechts umfasst den Schutz geschützter Werke, z.B. Werke der Musik, Lichtbildwerke, Computerprogramme (Software), technischer Zeichnungen etc. Im Gegensatz zum Markenrecht oder bei sonstigen technischen Schutzrechten entsteht der Schutz dieser Werke nicht durch die Eintragung in öffentlichen Registern, sondern durch die Schöpfung selbst. Der Urheber, der im Urheberrechtsgesetz besondere Erwähnung findet, hat ein eigenes Urheberpersönlichkeitsrecht, welches besonderem Schutz unterliegt.
Bei einem Urheberrecht handelt es sich um ein ausschließliches Recht, welches dem Inhaber besondere Rechte zubilligt. Rechtsverletzungen können zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen führen, welche vorgerichtlich regelmäßig Inhalt einer Abmahnung sind. Einer großen Öffentlichkeit sind entsprechende Abmahnungen im Bereich der Musik-, Film- und Softwareindustrie bekannt geworden, da massenhaft versandte Abmahnungen die öffentliche Diskussion bestimmt haben. Oftmals stellt sich hier die Frage, ob entsprechende Rechtsverletzungen über einen Internetanschluss tatsächlich begangen wurden (Stichwort: Störerhaftung) und ob der sogenannte Abmahner auch tatsächlich Rechteinhaber ist. Entsprechende Fragen werden von uns geklärt und Sie werden von uns, sofern Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, beraten, ob und wie eine erfolgreiche Verteidigung erfolgen kann. Es empfiehlt sich jedenfalls nicht, auf solche Abmahnungen nicht zu reagieren, da der Abmahner, sofern seine Ansprüche begründet sind, Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hat, um die Wiederholungsgefahr beseitigen zu lassen. Sollte diese Erklärung dann nicht abgegeben werden, droht ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder eine Hauptsacheklage.
Daher sollten Sie nach Erhalt einer Abmahnung bzw. einer Klage unverzüglich die Hilfe eines Fachanwalts in Anspruch nehmen, um prüfen zu lassen, ob eine Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und wenn ja, wie diese am besten gelingen kann. Gegebenenfalls bietet sich die Abgabe einer modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an, die allerdings nicht pauschal als „Muster" existiert, sondern maßgeschneidert auf den jeweiligen Fall angepasst werden muss. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass derjenige, dem gegenüber die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungerklärung abgegeben wird, 30 Jahre lang Ansprüche aus diesem Unterlassungsvertrag herleiten kann. An die Formulierung und Ausgestaltung der Unterlassungserklärung sind daher hohe Anforderungen zu stellen.
Sollten Sie Rechteinhaber sein und Ansprüche gegenüber Rechtsverletzungen geltend machen wollen, stehen wir auch hierzu gerne zu Ihrer Verfügung.
Sollten Sie eine Abmahnung oder eine Klage erhalten haben, sprechen Sie uns bitte an oder übersenden uns die eingescannten Dokumente über die entsprechende Funktion unserer Homepage.