Erbrecht
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Sie finden unsere Kanzlei in Wofsburg unter folgender Anschrift:

Prölß Mühlhaus Kollegen GbR
Rechtsanwälte Fachanwälte Notar

Lerchenweg 8-12, 38446 Wolfsburg
Tel.: 05361- 84 878 0, Fax: 05361- 84 878 78
E-Mail:

Öffnungszeiten: 

Montag, Dienstag, Donnerstag: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag: 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr

In diesen Öffnungszeiten sind wir für Sie auch telefonisch erreichbar.

 

Für unsere Mandanten stehen auf unserem Grundstück eigene Parkplätze zur Verfügung. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen Sie uns mit der Buslinie 204, Haltestelle Am Schäferbusch.

 

map lerchenweg

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Allgemeine Mandatsbedingungen
der 
Prölß Mühlhaus Kollegen GbR

 

§ 1
- Geltungsbereich -

1. Die allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und/oder Auskunft, eine etwaige Geschäftsbesorgung oder Prozessführung ist.

2. Die allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für Folgeverträge mit dem Mandanten.

3. Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.

4. Es gilt jeweils die aktuelle Fassung dieser allgemeinen Mandatsbedingungen. Im laufenden Mandatsverhältnis gilt dies nur, wenn der Mandant nicht widerspricht. Der Mandant wird über die aktuelle Fassung schriftlich unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht unterrichtet.

§ 2
- Zustandekommen / Inhalt des Mandats -

1. Das Mandat kommt erst durch Annahme des Auftrages durch die Rechtsanwälte zustande. Bis zur Vertragsannahme bleiben die Rechtsanwälte in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei. Eine Entscheidung über die Mandatsannahme erfolgt innerhalb angemessener Frist.

2. Der Umfang des Mandats wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die von den Rechtsanwälten geschuldete, vereinbarte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges gerichtet.

3. Die Rechtsanwälte bearbeiten und führen das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere nach den Regelungen der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) und der BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte).

4. Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Sozietät erteilt, soweit nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss Anderes vereinbart wird. Auch in diesen Fällen steht das Honorar der Sozietät zu. Jedes Mitglied der Sozietät ist insoweit berechtigt, die Sachbearbeitung zu übernehmen.
Zur Sachbearbeitung können auch angestellte Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, sonstige Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte herangezogen werden. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten (z. B. Sachverständigenkosten) entstehen, verpflichten sich die Rechtsanwälte, zuvor die Zustimmung des Mandanten hierzu einzuholen.

5. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sind die Rechtsanwälte nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben.

6. Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist der Rechtsanwalt berechtigt, sämtliche Auftraggeber umfassend zu unterrichten, entstehende Einzelweisungen eines der Auftraggeber sind insoweit unbeachtlich. Einwendungen, die von einem der Auftraggeber gegenüber dem Rechtsanwalt vorgenommen werden, oder Handlungen des Rechtsanwalts einem Auftraggeber gegenüber wirken für und gegen alle Auftraggeber. Bei widersprechenden Handlungen oder Erklärungen der Auftraggeber sind die Rechtsanwälte berechtigt, das Mandat zu kündigen.

7. Verlangt der Mandant während der Mandatsdurchführung eine Änderung des Mandats, so sind die Rechtsanwälte verpflichtet, dem Änderungsverlangen Rechnung zu tragen, wenn die Durchführung des Änderungsverlangens ihnen zugemutet werden kann. Die Rechtsanwälte können in diesem Fall in Abweichung von der ursprünglichen Aufwandsplanung eine angemessene Anpassung der Vergütung zur Auftragsdurchführung einfordern.

§ 3
- Pflichten des Mandanten -

1. Der Mandant unterrichtet die Rechtsanwälte vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die Rechtsanwälte unerlässlich ist. Die Rechtsanwälte können grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant verpflichtet sich, für die Dauer des Mandats die Rechtsanwälte unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.

2. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; neben den erforderlichen und bedeutsamen Informationen, die den Rechtsanwälten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sind, sind den Rechtsanwälten alle Unterlagen des Mandanten rechtzeitig zu übermitteln. Jede Adressänderung (Wohnsitz, Anschrift, Geschäftsadressen, Telefonnummern, Faxnummern, eMail-Anschriften) sind den Rechtsanwälten unverzüglich mitzuteilen. Abwesenheiten, bei denen der Mandant nicht zu erreichen ist, sind den Rechtsanwälten mitzuteilen.

3. Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts - insbesondere an Gericht oder Gegenseite - daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.

§ 4
- Kommunikation/Verschwiegenheit -

1. Die vom Mandanten bei Mandatsbeginn bekannt gegebenen Adressdaten gelten bis zu einer Änderungsangabe des Mandanten als zutreffend. Soweit die Rechtsanwälte an die angegebene Adresse Schriftstücke versenden, genügen sie ihrer Informationspflicht. Gibt der Mandant eine eMail-Adresse und/oder Telefaxnummern beim Mandatsbeginn als Adressdaten an, dürfen die Rechtsanwälte Informationen auch über diese Kommunikationsebenen an den Mandanten erteilen.
Bei Mitteilung einer eMail-Adresse durch den Mandanten ist der Mandant ausdrücklich damit einverstanden, dass die Mitteilung auch unverschlüsselt an ihn übermittelt werden darf, es sei denn, der Mandant widerspricht dieser Übermittlungsart ausdrücklich und gibt eine Änderung seiner Kommunikationsdaten ohne eMail-Adresse an.
Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von Telefax und elektronischen Medien (eMail) die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann.

2. Die Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

3. Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergeben, wenn die Rechtsanwälte den Auftrag erhalten haben, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Die Rechtsanwälte weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.

§ 5
- Vergütung -

1. Soweit nicht zwischen den Rechtsanwälten und Mandant oder Dritten eine individuelle Vergütungsvereinbarung geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere Gebühren als im RVG vorgesehen, vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schrift- oder Textform geschlossen worden ist.

2. Wird nach den Bestimmungen des RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nach RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten.

Haben Mandant und Rechtsanwälte eine Vergütungsvereinbarung mit zeitlicher Abrechnung vereinbart, dürfen die Rechtsanwälte das Mandat auch dann weiter bearbeiten, wenn der zunächst vorgesehene Zeitaufwand überschritten worden ist.
Dies gilt nicht, wenn der Mandant der Weiterbearbeitung ausdrücklich widerspricht und die Rechtsanwälte den Mandanten auf diesen Sachverhalt nicht hingewiesen haben. Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, das Erreichen des vorgesehenen Zeitaufwands dem Mandanten unverzüglich bekanntzugeben.

Soweit in einer Vergütungsvereinbarung Stunden oder sonstige zeitliche Maßeinheiten als Abrechnungsgrundlage vereinbart worden sind, führen die Rechtsanwälte bei der Durchführung des Mandats Aufzeichnungen über den Zeitaufwand. Der Zeitaufwand ist mit Rechnungsstellung dem Mandanten bekanntzugeben. Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich nach Zugang der Abrechnung über die geleisteten Zeiten dieser Abrechnung, gilt der in der Gebührennote zugrunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von den Rechtsanwälten gefertigten Zeitaufzeichnungen fordern. Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Anrechnungsregelungen des RVG abweicht.

3. Der Mandant ist grundsätzlich verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss, der bis zur vollständigen gesetzlichen Vergütung reichen kann, zu zahlen. Das gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.

4. Zur Sicherung sämtlicher Gebührenansprüche der Rechtsanwälte tritt der Mandant an die Rechtsanwälte sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, die Staatskasse, Rechtsschutzversicherung, bei vorliegender Zustimmung durch diese, oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwälte mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten anzuzeigen.
Diese Anzeige erfolgt nur, wenn der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn der Mandant die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
Die Rechtsanwälte sind berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige, dem Mandanten zustehende Forderungen, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 6

1. Vorschussrechnungen der Rechtsanwälte sowie die Abschlussrechnung sind ohne Abzug zahlbar.

2. Sind bereits Kosten und Zinsen gegenüber dem Mandanten entstanden, sind die Rechtsanwälte berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwälte (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig.

3. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Rechtsanwälte, wenn die Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.

4. Auf Honorarforderungen der Rechtsanwälte sind Leistungen an Erfüllungs statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Schecks werden nur unter Berechnung aller Einziehungskosten angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und den Rechtsanwälten uneingeschränkt zur Verfügung steht.

5. Verzug des Mandanten mit der Bezahlung der Gebührenrechnungen tritt spätestens
30 Tage seit Zugang der Gebührenrechnung ein. Der Zugang der Gebührenrechnungen gilt nach Ablauf von 2 Tagen des auf das Rechnungsdatum folgenden Monats als erfolgt.
Verbraucher haben einen Verzugszins von mindestens 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Mandanten, die nicht als Verbraucher den Mandatsauftrag erteilen, haben mindestens 8 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Ein höherer Schaden der Rechtsanwälte bleibt unberührt.

§ 7
- Haftung, Haftungsbeschränkung -

1. Die Haftung der Rechtsanwälte aus dem zwischen Ihnen und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1.000.000,00 € beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

2. Die Rechtsanwälte haben eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 500.000,00 € abdeckt (max. 1.000.000,00 € pro Versicherungsjahr).
Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 8
- Kündigung, Mandatsbeendigung -

1. Das Vertragsverhältnis kann von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.

2. Die Rechtsanwälte können das Mandatsverhältnis ebenfalls jederzeit kündigen, wobei die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Mandant mit Gebührenzahlungen in Verzug befindet und die Kündigung angedroht worden ist.

3. Nach Mandatsbeendigung werden nicht abgerechnete Leistungen unverzüglich abgerechnet. Die Rechnung ist nach Erhalt sofort auszugleichen, sofern kein Zahlungsziel in der Rechnung vermerkt wird.

4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 9
- Aufbewahrung von Unterlagen, Versendungsrisiko -

1. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter den Rechtsanwälten aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, endet 5 Jahre nach Beendigung des Mandats, es sei denn, die Rechtsanwälte hätten dem Mandanten schriftlich die Übernahme dieser Unterlagen vorher angeboten.

2. Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.

3. Stehen den Rechtsanwälten gegenüber dem Mandanten fällige Gebührenansprüche aus dem Mandat zu, haben die Rechtsanwälte an den Ihnen in diesem Mandat zugegangenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts darf nicht unverhältnismäßig sein.

§ 10
- Gerichtsstandsvereinbarung -

Als Gerichtsstand wird der Sitz der Kanzlei vereinbart für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Leistungsort der Rechtsanwälte ist der Sitz der Kanzlei, es sei denn, ein anderer Leistungsort wird ausdrücklich vereinbart.

§ 11
- Schlussklausel -

1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit den Rechtsanwälten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Rechtsanwälte abgetreten werden.

2. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und den Rechtsanwälten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, bei Auftragserteilung ist ausdrücklich ein anderes Recht vereinbart worden.

3. Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem, was die Vertragspartner gewollt haben bzw. gewollt haben würden, am nächsten kommt, als vereinbart.

Der Gesetzgeber sieht im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für eine Beratung (ein mündlicher oder schriftlicher Rat oder eine Auskunft), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, vor, dass zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Gebührenvereinbarung geschlossen werden soll.

Entsprechend der gesetzlichen Regelung bieten wir ein Erstberatungsgespräch für eine pauschale Vergütung von 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer an - bei einem Gegenstandswert von bis zu 100.000,00 € unabhängig von dem Gegenstandswert des Beratungsgegenstandes.

Dieses Angebot gilt allerdings nur für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, wenn also die Beratung nicht überwiegend einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Dieses Angebot bezieht sich auf eine erstmalige anwaltliche Beratung, die sich auf einen zeitlichen Aufwand von bis zu einer Stunde beschränkt, innerhalb dieses Zeitrahmens ist aber in der Regel eine entsprechende Beratungsleistung möglich.

Sollte ein über diesen zeitlichen Rahmen hinausgehender Beratungsbedarf bestehen, würde ein über diese Erstberatung hinausgehender Zeitaufwand nach einer zu treffenden Gebührenvereinbarung abgerechnet werden.

Das gilt beispielsweise dann, wenn für die Durchführung der Erstberatung umfangreiche Unterlagen vorbereitet und durchgearbeitet werden müssen, ebenso, wenn an dem Beratungsgespräch mehrere Personen teilnehmen und der Zeitrahmen aus diesem Grund überschritten wird.

Diese weitergehende Beratung bieten wir dann ebenfalls zu einem Stundensatz von 190,00 € an. Dabei rechnen wir je angefangener 15 Minuten mit einem anteiligen Betrag von 47,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer ab.

Sollte der Gegenstandswert der Beratung den Betrag von 100.000,00 € übersteigen, ist entsprechend der gesetzlichen Regelung eine Gebührenvereinbarung zu treffen, auch aufgrund der bestehenden Haftungsrisiken des Rechtsanwalts bieten wir in diesem Falle die Erstberatung zu einem Pauschalhonorar von 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer nicht an, sondern werden mit Ihnen im Einzelfall eine abweichende Gebührenvereinbarung treffen.

Bedingung des Beratungsvertrages

Ich bitte um einen Honorarvorschlag. Ich erkenne an, dass die Haftung der Rechtsanwälte auf 500.000,00 € für jeden Einzelfall beschränkt ist. Ich habe die Vertragsbedingungen der Rechtsanwälte gelesen, verstanden und bin mit ihnen einverstanden. Ein Beratungsvertrag kommt erst zustande, wenn ich mit dem Honorarvorschlag einverstanden bin.

 

Vertragsbedingungen

Wir stehen mit Erfahrung und Sachkenntnis gerne zur Verfügung

Wir freuen uns über Ihr Interesse und stehen Ihnen in allen Rechtsfragen gerne zur Verfügung. Durch das breite Spektrum unserer Rechtsgebiete - gegebenenfalls unterstützt durch unsere Partner - sind Sie in allen Belangen bei uns gut aufgehoben. Wir sichern kompetente und zielgerichtete Betreuung Ihres Anliegens zu.

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